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Sie fragen - Wir antworten.

Sie haben steuerliche Fragen, die hier nicht beantwortet werden? Dann freuen wir uns auf das Gespräch mit Ihnen. Rufen Sie uns an unter 0761-896050 bzw. 07631-701890 oder besuchen Sie uns in unserer Steuerkanzlei in Freiburg und in Auggen.

Allgemeine Fragen

Das kommt darauf an. Wir beraten sehr intensiv und vorausschauend und wünschen uns Mandanten, die das zu schätzen wissen; Mandanten, die mit uns erfolgreich wachsen möchten. Ansonsten gibt es einen ganz einfachen Weg herauszufinden, ob wir zu Ihnen passen: Ein Kennenlerngespräch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, telefonisch unter 0761-896050 bzw. 07631-701890 oder über unser Kontaktformular.

Fragen von Unternehmen

Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns- Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.

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