Sie fragen - Wir antworten.
Sie haben steuerliche Fragen, die hier nicht beantwortet werden? Dann freuen wir uns auf das Gespräch mit Ihnen. Rufen Sie uns an unter 0761-896050 bzw. 07631-701890 oder besuchen Sie uns in unserer Steuerkanzlei in Freiburg und in Auggen.
Allgemeine Fragen
Das kommt darauf an. Wir beraten sehr intensiv und vorausschauend und wünschen uns Mandanten, die das zu schätzen wissen; Mandanten, die mit uns erfolgreich wachsen möchten. Ansonsten gibt es einen ganz einfachen Weg herauszufinden, ob wir zu Ihnen passen: Ein Kennenlerngespräch. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, telefonisch unter 0761-896050 bzw. 07631-701890 oder über unser Kontaktformular.
Unterlagen für Jahresabschlüsse, Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Lagebericht, Verträge, Steuerbescheide, Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Gemäß § 56 EStDV ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, soweit ledige Personen nicht nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielen oder soweit bei verheirateten Personen eine Person nicht nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielt. Weiterhin haben Personen eine Einkommensteuererklärung einzureichen, soweit andere Steuerklassen als die Steuerklasse I (bei ledigen Personen) oder die Steuerklassen IV/IV (bei verheirateten Personen) vorliegen.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Für die Kalenderjahre 2016 und 2017 gilt noch, dass eine Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.05. des nachfolgenden Kalenderjahres abgegeben werden muss. Die Frist verlängert sich bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters bis zum 31.12.
Ab dem Kalenderjahr 2018 können die Steuererklärungen erstmals bis zum 31.07. des nachfolgenden Jahres eingereicht werden. Soweit ein Steuerberater in Anspruch genommen wird, verlängert sich die Frist bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres.
Das ist jederzeit möglich. Sie allein entscheiden, wen Sie mit der Vertretung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen. Aufgrund des Berufsrechtes für Steuerberater ist der bisherige Berater verpflichtet bei Unternehmen die notwendigen Daten unproblematisch auf den neuen Berater zu übertragen, wenn keine offenen Gebührenrechnungen mehr bestehen. Beim Finanzamt wird eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht eingereicht mit dem Namen des neuen Beraters, so dass auch dort die Information vorliegt. Bei reinen Einkommensteuerfällen überlassen Sie uns die Ihnen vorliegenden Unterlagen. Steuerberatung ist unser langjähriges Tagesgeschäft, so dass wir keine Probleme haben, uns in Ihre Situation hinein zu finden.
Fragen von Unternehmen
Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns- Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.
Für jeden Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt elektronisch einzureichen. Die Voranmeldung sowie die Zahlung der angemeldeten Steuer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu erfolgen. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Soweit die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500,00 betragen hat, ist der Kalendermonat der maßgebende Voranmeldungszeitraum. Bei der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sind im ersten Jahr immer monatliche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Auch kann der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt werden, soweit zu Ihren Gunsten EUR 7.500,00 im vorangegangenen Kalenderjahr vom Finanzamt ausgezahlt worden sind. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt der entsprechenden Gemeinde angemeldet werden. Das Gewerbeamt informiert dann das Finanzamt über die Aufnahme des Gewerbes. Das Finanzamt versendet infolgedessen grundsätzlich von Amts wegen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an Sie. In dem Fragebogen sind u. a. Angaben zu dem beabsichtigten Umsätzen und Gewinnen der ersten beiden Jahre zu machen, damit u. U. Vorauszahlungen festgesetzt werden können.
Soweit Sie keinen Fragebogen von Ihrem Finanzamt erhalten, sollte auch noch eine Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt erfolgen.
Löhne müssen stets korrekt und pünktlich abgerechnet werden. Dabei sind alle aktuellen gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen. Hier sollten Sie auf die Lohnexperten in unserer Kanzlei setzen. So haben Sie stets die Gewissheit, dass wir durch Fachliteratur und Seminare immer auf dem aktuellen Rechtsstand sind. Als besonderer Vorteil steht Ihnen Ihr Steuerberater immer für lohnsteuerliche Fragen zur Verfügung. Wir setzen uns erfolgreich für unsere Mandanten ein, gerne auch für Sie.
Kein Problem! Sie können Ihre Belege auch digital einreichen. Über einen geschützten Bereich scannen Sie die Belege ein, alles andere erledigen wir. So ist die Buchführung zeitnah und transparent – die Grundlage erfolgreicher Unternehmen.